Unser Verein

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Vereinssatzung

Name, Sitz des Vereins

§ 1 Name. Sitz des Vereine
1 Der Verein wurde am 15.04.1949 im Gasthaus Cöln in Kendenich gegründet.
Der Verein führt den Namen:, KG, Burgknappen "Rut-Wiess" Hürth-Kendenich 1949 e.V.
und wurde am 23. Mai 1949 beim Bürgermeisteramt
der damaligen Großgemeinde Hürth beantragt und beurkundet.
Der Verein ist im Vereineregister des Amtsgerichtes Brühl unter dem Geschäftszeichen 0508 eingetragen.
2 Sitz des Vereins ist Hürth-Kendenich. Die Vereinsfarben sind Rot und Weiss.
3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres.)


Zweck des Vereins

§ 2 Zweck des, Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne Des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Satzungszweck ist: 1 Pflege und Förderung, des heimatlichen traditionellen Karnevals und des
örtlichen Brauchtums und des Heimatgedankens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:Pflege und Förderung von Kontakten zu karnevalistischen
Gesellschaften,Vereinen und Organisationen, Durchführung von Karnevalsveranstaltungen,
Teilnahme an Karnevalszügen.
3 Pflege der Jugendarbeit im Verein (Jugendordnung s. Anhang.)
4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in, erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke:
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
5 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
6 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


Mitgliedschaft

§ 3 Mitgliedschaft.
Beginn der Mitgliedschaft
1 Mitglied kann jeder werden, der die Bürgerlichen Ehrenrechte besitzt
Kinder und Jugendliche bedürfen zu ihrer Aufnahme der schriftlichenGenehmigung des
gesetzlichen Vertreters. 3 Die Aufnahme ist schriftlich (Mitgliedsantrag) an, den Vorstand zu beantrage
4 Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Ende der Mitgliedschaft:
5 Die Mitgliedschaft erlischt durch: Tod, schriftlichen Austritt und Ausschluß.
Austritt: Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie wird wirksam
zum Ende eines laufenden Geschäftsjahres.
b) durch Ausschluß
Ausschlußgründe sind:
1. grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse.
2. Nichterfüllung der Beitragspflichten nach vorausgegangener zweimaliger Abmahnung.
Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Vorstandsversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen diesen Beschluß besteht das Recht des schriftlichen
Einspruchs innerhalb von 4 Wochen an die nächste Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist.
6 Das Mitglied bleibt bis zum Zeitpunkt des Austrittes oder Ausschlusses zur Bezahlung
der rückständigen Beiträge verpflichtet.


Ehrenmitgliedschaft

§ 4 Ehrenmitgliedschaft
1 Mitglieder des Vereins, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben,
können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2 Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder.
3 Sie sind von der Beitragspflicht befreit.


Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte
1 Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben Ehrenmitglieder, aktive und inaktive Mitglieder
sowie jugendliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar in den Vorstand ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens
1 Jahr dem Verein angehört.
3 Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Pflichten
4 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern
und zu unterstützen, die Uniformen und sonstiges Vereinseigentum pfleglich zu behandeln.
5 Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung des Vereins, sowie die von der Mitgliederversammlung
gefaßten Beschlüsse einzuhalten.
6 Die Mitgliedsbeiträge sind bei Barzahlung jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres zu zahlen.
Bei Einzugsermächtigung ist eine halbjährliche oder jährliche Zahlung möglich.
7 Die Mitglieder haben die Pflicht, bei Wohnortwechsel,dieses der Geschäftsstelle umgehend mitzuteilen.
Sollten sich die persönlichen Verhältnisse ändern, kann dieses eben falls der Geschäftsstelle mitgeteilt werden.


Beiträge

§ 6 Beiträge
1 Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ein Beschluß, der die Festsetzung regelt, bedarf einer Mehrheit von 2/3
der wahlberechtigten erschienenen Mitglieder.
2 Vom Jahresbeitrag sind folgende Mitglieder befreit:
a) Ehrenmitglieder b) Vereinspräsident c) Ehrenkommandant
d) Tänzerinnen und Tänzer, die den einzelnen Tanzcorps aktiv angehören.
3 Der Vorstand hat das Recht, bei jugendlichen oder bedürftigen Mitgliedern,
den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.


Organe des Vereins

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand


Die Mitgliederversammlung

§ 8 Die Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist als Jahreshauptversammlung
mindestens einmal im Jahr einzuberufen und soll bis spätestens Ende 2. Quartal stattgefunden haben.
2 Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe
von Gründen eine Einberufung verlangt.
3 Gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist ein Einspruch
innerhalb des Vereins nicht möglich.
4 Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Einhaltung von mindestens
14 Tagen sowie Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Bei außerordentlichen
Mitgliederversammlungen kann die Einladungszeit auf 8 Tage verkürzt werden.
5 Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung
dem Vorstand einzureichen. Anträge, die später als 8 Tage vor der Versammlung eingehen oder während
der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zuzulassen, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dies beschließen.
6 Die Beschlußfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn die Berufung der Versammlung
vom zuständigen Organ nach den Vorschriften der Satzung erfolgt ist.
Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
7 Der Jahreshauptversammlung obliegen gemäß der jeweiligen Tagesordnung:
1. die Entgegennahme des Jahresberichtes der Geschäftsführung
2. die Entgegennahme des Kassenberichtes der Kassenführung
3. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfung
4. die Entlastung der Kassenführung
5. die Entlastung des Vorstandes
6. die Wahl des Wahlleiters und der Wahlleiterhelfer
7. die Wahl des Vorstandes
8. die Wahl von 2 Kassenprüfern
9. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
10. die Festsetzung des Jahresbeitrages
11. die Behandlung sonstiger Anträge
8 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden
und dem/der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen ist. Beschlüsse, durch die, die Satzung geändert wird und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins, bedürfen grundsätzlich 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. (§ . 41...I... BGB)
9 Die Neuwahl des Vorstandes wird in § 9 geregelt


Der Vorstand

§ 9 Der Vorstand
1 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. 1. Vorsitzender 2. 2. Vorsitzender 3. 1. Kassierer 4. 2. Kassierer 5. 1. Geschäftsführer 6. 2. Geschäftsführer 7. Vereinspräsident 8. Kommandant Seniorentanzcorps 9. Kommandant Kindertanzcorps 10. Literat 11. Beisitzer 12. Beisitzer
2 Für den erweiterten Vorstand können im Bedarfsfall von den einzelnen Vereinsgruppierungen jeweils ein vertretungsberechtigtes Mitglied hinzugezogen werden.
3 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Kassierer, wobei entweder der 1. Vorsitzende gemeinschaftlich mit dem 2. Vorsitzenden oder dem1. Kassierer und der 2. Vorsitzende gemeinsam den Verein vertreten.
4 Die Mitglieder des Vorstandes von Pos. 1 bis Pos. 6 werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nichtanwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn ihre schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
5 Gewählt ist, wer mehr als 2/3 der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erhält. Wird ein zweiter Wahlgang notwendig, so genügt die einfache Mehrheit.
6 Die Mitglieder des Vorstandes von Pos. 7 bis Pos. 12 werden vom neu gewählten Vorstand ernannt.
7 Alle Informationen, welche die Vorstandsmitglieder erhalten, unterliegen der Schweigepflicht.
8 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, ist in der nächsten Mitglieder-versammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Für die Zwischenzeit wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung oder des Ausscheidens vom Vorstand, eine Ersatzperson bestellt.
9 Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins sowie die Durchführung der von der Mitglieder-versammlung gefaßten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens sowie der Erlaß von Nebenordnungen.
10 Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich


Schlussbestimmung

§ 10 Schlußbestimmungen
1 Im Falle der Auflösung des Vereins gemäß der in § 8 festgelegten

Stimmenmehrheit erfolgt die Liquidation durch den nach § 26 BGB

festgelegten Vereinsvorstand, sofern die Mitgliederversammlung

nichts anderes beschließt.
2 Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene

Vermögen ist der Alten und Krankenpflege zu übergeben.
3 Bei Auflösung des Vereins bestehende Schulden gehen

zu Lasten der Mitglieder und sind von diesen zu tragen ( §..45. BGB)

4 Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie

den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die

behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
5 Datenschutz ist gewährt.
6 Vorstehende Satzungen wurden von der Mitgliederversammlung

am 02.04.95 beschlossen und genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.

Die bis dahin gültige Satzung vom 28.03.1981 überarbeitet und

genehmigt am18.01.95 sowie am.02.04.95 verliert damit ihre Gültigkeit.
50354 Hürth-Kendenich, den...02.04.1995

 

 

 


Jugendordnung

J U G E N D 0 R D N U N G der KG. Burgknappen Rut-Wiess Hürth-Kendenich 1949 e.V. 1. Die Jugendordnung des Vereins erfaßt alle Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.
2. Eine Mitgliedschaft im Sinne der Vereinssatzung muß gegeben sein.
3. Die Jugendordnung beinhaltet folgende Aufgaben:
a) Hinführung zum Karneval und zum heimatlichen Brauchtum.
Training und tänzerische Ausbildung durch eine fachlich qualifizierte Person, sowie Nachwuchs-förderung.Gemeinschaft und soziales Verhalten. d) Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit.
e) Vermittlung der Vereinsgeschichte und Förderung von Spaß und Freude im Verein.
4. Das Kinder- und Jugendtanzcorps ist im Sinne des Jugendschutzgesetzes selbstlos tätig.
5. Berechtigt für Auftritte im Kindertanzcorps sind Kinder, die bis zum 11. November des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben.
6. Mittel des Kinder und Jugendtanzcorps dürfen satzungsgemäß nur für die Jugendarbeit (Kinder- und Jugendtanzcorps) verwendet werden.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Kinder- und Jugendtanzcorps werden alle Mittel einer karitativen Einrichtung zum Zwecke der Jugendpflege zur Verfügung gestellt.
Vertreter des Kinder- und Jugendtanzcorps innerhalb des Vereines sind: a) Kommandant (in) der/die auch in den Vorstand berufen wird. b) zwei ausgebildete Jugendleiter
9. Die Aufgaben des Kommandanten sind:
a) Vertretung der Vereinsjugend nach außen und innen. b) seine Aufgabe im Rahmen der Jugendordnung zu erfüllen.Er entscheidet über die Verwendung der zustehenden und zufließenden Mittel, zur Förderung der Jugendpflege in Verbindung mit dem Vorstand.d) zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Kommandant die Jugendleiter hinzuziehen. e) Organisierung und Durchführung informativer Treffen mit den Erziehungsberechtigten nach den - jeweiligen Erfordernissen in Absprache mit dem Vorstand.
10. Die Aufgabe der Jugendleiter sind:
- Unterstützung des Kommandanten.
11. Diese Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung.
12. Änderungen der Jugendordnung können nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
50354 Hürth-Kendenich, den 02.04.1995

 

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