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Vereinssatzung - Vereinssatzung

Jugendordnung

J U G E N D 0 R D N U N G der KG. Burgknappen Rut-Wiess Hürth-Kendenich 1949 e.V. 1. Die Jugendordnung des Vereins erfaßt alle Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.
2. Eine Mitgliedschaft im Sinne der Vereinssatzung muß gegeben sein.
3. Die Jugendordnung beinhaltet folgende Aufgaben:
a) Hinführung zum Karneval und zum heimatlichen Brauchtum.
Training und tänzerische Ausbildung durch eine fachlich qualifizierte Person, sowie Nachwuchs-förderung.Gemeinschaft und soziales Verhalten. d) Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit.
e) Vermittlung der Vereinsgeschichte und Förderung von Spaß und Freude im Verein.
4. Das Kinder- und Jugendtanzcorps ist im Sinne des Jugendschutzgesetzes selbstlos tätig.
5. Berechtigt für Auftritte im Kindertanzcorps sind Kinder, die bis zum 11. November des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben.
6. Mittel des Kinder und Jugendtanzcorps dürfen satzungsgemäß nur für die Jugendarbeit (Kinder- und Jugendtanzcorps) verwendet werden.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Kinder- und Jugendtanzcorps werden alle Mittel einer karitativen Einrichtung zum Zwecke der Jugendpflege zur Verfügung gestellt.
Vertreter des Kinder- und Jugendtanzcorps innerhalb des Vereines sind: a) Kommandant (in) der/die auch in den Vorstand berufen wird. b) zwei ausgebildete Jugendleiter
9. Die Aufgaben des Kommandanten sind:
a) Vertretung der Vereinsjugend nach außen und innen. b) seine Aufgabe im Rahmen der Jugendordnung zu erfüllen.Er entscheidet über die Verwendung der zustehenden und zufließenden Mittel, zur Förderung der Jugendpflege in Verbindung mit dem Vorstand.d) zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Kommandant die Jugendleiter hinzuziehen. e) Organisierung und Durchführung informativer Treffen mit den Erziehungsberechtigten nach den - jeweiligen Erfordernissen in Absprache mit dem Vorstand.
10. Die Aufgabe der Jugendleiter sind:
- Unterstützung des Kommandanten.
11. Diese Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung.
12. Änderungen der Jugendordnung können nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
50354 Hürth-Kendenich, den 02.04.1995

 

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