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Vereinssatzung - Vereinssatzung

Die Mitgliederversammlung

§ 8 Die Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist als Jahreshauptversammlung
mindestens einmal im Jahr einzuberufen und soll bis spätestens Ende 2. Quartal stattgefunden haben.
2 Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe
von Gründen eine Einberufung verlangt.
3 Gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist ein Einspruch
innerhalb des Vereins nicht möglich.
4 Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Einhaltung von mindestens
14 Tagen sowie Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Bei außerordentlichen
Mitgliederversammlungen kann die Einladungszeit auf 8 Tage verkürzt werden.
5 Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung
dem Vorstand einzureichen. Anträge, die später als 8 Tage vor der Versammlung eingehen oder während
der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zuzulassen, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dies beschließen.
6 Die Beschlußfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn die Berufung der Versammlung
vom zuständigen Organ nach den Vorschriften der Satzung erfolgt ist.
Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
7 Der Jahreshauptversammlung obliegen gemäß der jeweiligen Tagesordnung:
1. die Entgegennahme des Jahresberichtes der Geschäftsführung
2. die Entgegennahme des Kassenberichtes der Kassenführung
3. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfung
4. die Entlastung der Kassenführung
5. die Entlastung des Vorstandes
6. die Wahl des Wahlleiters und der Wahlleiterhelfer
7. die Wahl des Vorstandes
8. die Wahl von 2 Kassenprüfern
9. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
10. die Festsetzung des Jahresbeitrages
11. die Behandlung sonstiger Anträge
8 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden
und dem/der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen ist. Beschlüsse, durch die, die Satzung geändert wird und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins, bedürfen grundsätzlich 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. (§ . 41...I... BGB)
9 Die Neuwahl des Vorstandes wird in § 9 geregelt

 

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