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Vereinssatzung - vereinssatzungSeite 10 von 11
Schlussbestimmung§ 10 Schlußbestimmungen Stimmenmehrheit erfolgt die Liquidation durch den nach § 26 BGB festgelegten Vereinsvorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Vermögen ist der Alten und Krankenpflege zu übergeben. zu Lasten der Mitglieder und sind von diesen zu tragen ( §..45. BGB) 4 Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen. am 02.04.95 beschlossen und genehmigt. Sie treten sofort in Kraft. Die bis dahin gültige Satzung vom 28.03.1981 überarbeitet und genehmigt am18.01.95 sowie am.02.04.95 verliert damit ihre Gültigkeit.
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