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Mitgliedschaft

§ 3 Mitgliedschaft.

Beginn der Mitgliedschaft

1 Mitglied kann jeder werden, der die Bürgerlichen Ehrenrechte besitzt

Kinder und Jugendliche bedürfen zu ihrer Aufnahme der schriftlichenGenehmigung des gesetzlichen Vertreters.
3 Die Aufnahme ist schriftlich (Mitgliedsantrag) an, den Vorstand zu beantrage

4 Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandsversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit.

Ende der Mitgliedschaft:

5 Die Mitgliedschaft erlischt durch: Tod, schriftlichen Austritt und Ausschluß.

Austritt:
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie wird wirksam zum Ende eines laufenden Geschäftsjahres.

b) durch Ausschluß

Ausschlußgründe sind:

1. grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse.

2. Nichterfüllung der Beitragspflichten nach vorausgegangener zweimaliger
Abmahnung.

Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Vorstandsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen diesen Beschluß besteht das Recht des schriftlichen Einspruchs innerhalb von 4 Wochen an die nächste Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist.

6 Das Mitglied bleibt bis zum Zeitpunkt des Austrittes oder Ausschlusses zur Bezahlung der rückständigen Beiträge verpflichtet.