Ehrenmitgliedschaft
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
1 Mitglieder des Vereins, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2 Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder.
3 Sie sind von der Beitragspflicht befreit.