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Ehrenmitgliedschaft

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

1 Mitglieder des Vereins, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2 Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder.

3 Sie sind von der Beitragspflicht befreit.