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Der Vorstand

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Schlussbestimmung

§ 10 Schlußbestimmungen

1 Im Falle der Auflösung des Vereins gemäß der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgt die Liquidation durch den nach § 26 BGB festgelegten Vereinsvorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

2 Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen ist der Alten und Krankenpflege zu übergeben.

3 Bei Auflösung des Vereins bestehende Schulden gehen zu Lasten der Mitglieder und sind von diesen zu tragen ( §..45. BGB)

4 Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.

5 Datenschutz ist gewährt.

6 Vorstehende Satzungen wurden von der Mitgliederversammlung am
02.04.95 beschlossen und genehmigt.
Sie treten sofort in Kraft.
Die bis dahin gültige Satzung vom 28.03.1981 überarbeitet und genehmigt am18.01.95 sowie am.02.04.95 verliert damit ihre Gültigkeit.

50354 Hürth-Kendenich, den...02.04.1995