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§ 6 Beiträge

1 Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Ein Beschluß, der die Festsetzung regelt, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der wahlberechtigten erschienenen Mitglieder.

2 Vom Jahresbeitrag sind folgende Mitglieder befreit:

a) Ehrenmitglieder
b) Vereinspräsident
c) Ehrenkommandant
d) Tänzerinnen und Tänzer, die den einzelnen Tanzcorps
aktiv angehören.

3 Der Vorstand hat das Recht, bei jugendlichen oder bedürftigen Mitgliedern, den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.