Beiträge
§ 6 Beiträge
1 Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ein Beschluß, der die Festsetzung regelt, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der wahlberechtigten erschienenen Mitglieder.
2 Vom Jahresbeitrag sind folgende Mitglieder befreit:
a) Ehrenmitglieder
b) Vereinspräsident
c) Ehrenkommandant
d) Tänzerinnen und Tänzer, die den einzelnen Tanzcorps
aktiv angehören.
3 Der Vorstand hat das Recht, bei jugendlichen oder bedürftigen Mitgliedern, den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.